
In der Praxis ist die Besteuerung von ETFs ganz einfach, weil Ihr Online Broker Ihnen die Berechnung abnimmt – so lange der Online Broker seinen Sitz in Deutschland hat. Und bis zu einem jährlichen Betrag von 801 Euro zahlen Sie gar keine Steuern auf Ihre Kapitalerträge, wenn Sie den Sparerpauschbetrag mithilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nehmen. Nur in Sonderfällen lohnt es sich, Ihre Erträge in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Die einst komplizierte Unterscheidung zwischen „steuereinfachen” und „steuerhässlichen” ETFs gehört seit 2018 der Vergangenheit an. Mit der seinerzeit vorgenommenen Neuregelung des Investmentsteuergesetzes sollen zwei Ziele erreicht werden: alle Investmentfonds und ETFs steuerlich gleich zu behandeln und die Steuererklärung zu vereinfachen.
In diesem Artikel fassen wir für Sie die aktuellen, 2018 in Kraft getretenen Regelungen zusammen und verdeutlichen diese an Beispielen.
Hinweis
Die steuerlichen Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für deutsche Anlegende. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Wir erheben nicht den Anspruch, in dieser Zusammenfassung sämtliche steuerlichen Aspekte zu behandeln, die aufgrund von persönlichen Umständen jedes einzelnen Investierenden von Bedeutung sein könnten. Interessierten Anlegenden empfehlen wir daher, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Investmentanteilen beraten zu lassen.
Erleichterungen bei der Steuererklärung
Neben dem Ziel der Gleichbehandlung von in- und ausländischen Fonds und ETFs wurde die Steuererklärung durch die Neuregelung erheblich vereinfacht.Für die Ermittlung der Steuer auf Erträge benötigen Sie nur vier Kennzahlen:
- Höhe der Ausschüttungen (Dividenden)
- Fondswert am Jahresanfang (für die Berechnung der Vorabpauschale, dazu später mehr)
- Fondswert am Jahresende
- Art des Fonds
Alle ETFs werden gleich behandelt
Im Gegensatz zum alten Gesetz spielt es in Bezug auf die Besteuerung von ETFs keine Rolle mehr, in welchem Land der ETF aufgelegt wurde, welche Replikationsmethode oder Ausschüttungsart er verfolgt.Nach altem Recht gab es folgende Unterschiede:
- Keine Besteuerung für deutsche Aktien in inländischen ETFs
- Umwandeln von Erträgen in Kursgewinne von synthetischen thesaurierenden ETFs und damit Steuerstundung sowie einfache steuerliche Handhabung („steuereinfach”)
- Gefahr der Doppelbesteuerung und erhöhter Aufwand bei der Steuererklärung („steuerhässlich”) bei ausländischen, physischen thesaurierenden ETFs
- Gefahr der Teil-Thesaurierung bei ausländischen ausschüttenden ETFs
Egal, ob die Erträge ausgeschüttet, thesauriert oder in Kursgewinne umgewandelt werden: Grundsätzlich kommen Anlegende mittlerweile nicht mehr um eine jährliche Besteuerung der Erträge herum. Insbesondere bei den beiden zuletzt genannten Fällen greift die sogenannte „Vorabpauschale”, welche eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vorsieht.
Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden ETFs wird die zu zahlende Steuer direkt von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt. Sie sollten jedoch darauf achten, einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank einzurichten, sofern Sie den jährlichen Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben. Bei thesaurierenden ETFs sollten Sie außerdem beachten, dass kein Geldzufluss aus dem ETF erfolgt. Folglich müssen Sie die Vorabpauschale aus eigenen Mitteln zahlen, wenn sie nicht durch einen entsprechenden Freistellungsauftrag abgedeckt ist. In diesem Fall bucht die Depotbank den zu zahlenden Betrag automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ab, weshalb Sie vorher unbedingt sicherstellen sollten, dass die hierfür benötigten Mittel auch tatsächlich auf Ihrem Verrechnungskonto vorhanden sind.
Besteuerung bei ausschüttenden ETFs

Quelle: justETF Research
Besteuerung bei thesaurierenden ETFs (Vorabpauschale)

Quelle: justETF Research
Seit der Investmentsteuerreform entfallen auch der Vorteil der Steuerstundung bei synthetischen ETFs sowie der Dokumentationsaufwand bei physischen thesaurierenden ETFs.
Quellensteuer nicht mehr anrechenbar auf Abgeltungssteuer
Früher konnten ETF-Anlegende einbehaltene Quellensteuern auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds anrechnen lassen. Bei einem Aktieninvestment ist dies heute noch der Fall. Diese Anrechnung der Quellensteuer gibt es bei ETFs und Fonds nicht mehr. Hierfür werden Anlegende durch eine sogenannte „Teilfreistellung” steuerlich entlastet. Die Teilfreistellung wird im Verlauf des Artikels noch genauer erläutert.Besteuerung einer Vorabpauschale
Die Besteuerung der Vorabpauschale ersetzt seit Januar 2018 die Besteuerung der vormaligen „ausschüttungsgleichen Erträge”. Dadurch soll die Nutzung von ETFs und Fonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Dennoch genießen thesaurierende ETFs weiterhin einen Steuerstundungseffekt (mehr dazu in den Rechenbeispielen weiter unten). Gleichzeitig bedeutet das, dass die Ermittlung durch die Depotbank erfolgt und nicht mehr – wie vor 2018 – durch die Anlegenden in der Steuererklärung. Die Depotbanken berechnen die Vorabpauschale jedes Jahr im Januar, um die für das vorherige Jahr anfallenden Steuern festzusetzen.Bitte beachten Sie: Für 2022 wurde, wie bereits für 2021, ein negativer Basiszins in Höhe von -0,05 Prozent festgesetzt. Aufgrund des negativen Basiszinses wird im Januar 2023 keine Vorabpauschale erhoben. Da sich dies zukünftig auch wieder ändern kann, erläutern wir im Folgenden dennoch die Wirkungsweise und Berechnung der Vorabpauschale anhand des Basiszinses für das Jahr 2020.
Der Basiszins wird zu Beginn jedes Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Dieser Basiszins beruht dabei auf dem Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Er ist aus der langfristig erzielbaren Rendite von deutschen Bundesanleihen abgeleitet und soll den risikofreien Zins am Markt angeben.
Basiszins 2020 = 0,07%
Der Basisertrag fußt auf dem zuvor genannten Basiszins, multipliziert mit 0,7 sowie dem Wert des Fonds/ETFs:
Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7; mind. 0
Der Basisertrag ist dabei auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETF inklusive der Ausschüttungen begrenzt. Bei einer negativen Wertentwicklung des ETF liegt der Basisertrag bei Null und es fallen außer auf etwaige Ausschüttungen keine Steuern an.
Wichtig zu verstehen: Der Basisertrag ist der Maximalbetrag, der versteuert werden muss. Wenn keine Gewinne gemacht wurden, liegt er bei Null.
Nun kann die Vorabpauschale berechnet werden:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen; mind. 0
Bei der Vorabpauschale handelt es sich also um den Basisertrag, reduziert um die Höhe der Ausschüttungen. Im Fall von ausschüttenden ETFs liegt die Vorabpauschale in der Regel bei Null, da die Dividendenzahlungen im Normalfall höher sind als der Basisertrag. Eine negative Vorabpauschale ist nicht vorgesehen.
Die gezahlte Vorabpauschale ist aber nicht für immer verloren. Wenn Sie Ihre ETFs mit einem zu versteuernden Wertgewinn verkaufen, wird Ihnen die gezahlte Vorabpauschale für den jeweiligen ETF natürlich angerechnet und mindert den zu versteuernden Ertrag. Mit diesem Mechanismus hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass über die gesamte Haltedauer thesaurierende und ausschüttende ETFs steuerlich gleich behandelt werden.
Entscheidungsbaum zur Berechnung der Vorabpauschale
Differenz zwischen Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang und Jahresende (Wertsteigerung) positiv |
|||
ja | nein | ||
Rücknahmepreis zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinses i.S.d. § 203 Absatz 2 BewG (Basisertrag) >(Gesamt-) Betrag der im Jahr erfolgten Ausschüttung(en) |
keine Vorabpauschale |
||
ja | nein | ||
Wertsteigerung des Fondsanteils + Betrag der Ausschüttung(en) ≥ Basisertrag |
keine Vorabpauschale |
||
ja | nein | ||
Vorabpauschale i.H.d. Basisertrag gemindert um Betrag der Ausschüttung(en) |
Vorabpauschale i.H.d. Wertsteigerung |
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, Seite 89, umgesetzt im Investmentsteuergesetz (InvStG) 2018
Teilfreistellung der Erträge als Entschädigung für Anlegende
Die Teilfreistellung entschädigt die Anlegenden für die oben erläuterte aktuelle Besteuerung deutscher Fonds auf Fondsebene. Anlegende in ausländische Fonds sollen gleichzeitig für den Wegfall der Anrechenbarkeit der Quellensteuer entschädigt werden.Die Teilfreistellung führt dazu, dass die auf Ebene der Anlegenden steuerlich zu erfassenden Erträge in einem bestimmten Umfang steuerfrei sind.
Für Privatanlegende gibt es unterschiedliche Abschläge je nach Fondskategorie:
Typ | Definition | Teilfreistellung |
---|---|---|
Aktienfonds | Aktienquote ≥ 51% | 30% |
Mischfonds | Aktienquote ≥ 25% | 15% |
Sonstige | Aktienquote < 25% | 0% |
Die Teilfreistellung greift bei der Vorabpauschale, bei der Besteuerung von Dividenden sowie bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die Ermittlung erfolgt hierbei wiederum durch die Depotbank.
Rechenbeispiele zur Verdeutlichung der aktuellen Steuerregelungen
In den folgenden Beispielen vergleichen wir die Auswirkungen der aktuellen Steuerregelungen auf ausschüttende und thesaurierende ETFs mit gleicher Wertentwicklung.Für alle Beispiele rechnen wir mit dem Basiszins für die Besteuerung 2020 in Höhe von 0,07 Prozent.
Es wird angenommen, dass der anrechenbare Freibetrag in Höhe von 801 Euro bereits aufgebraucht ist.
Bei unserem Beispiel-ETF handelt es sich um einen MSCI World-ETF und somit um einen Aktien-ETF mit einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.
Gerechnet wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag.
Steuer-Beispiel 1.1: Ausschüttender ETF mit kleinem Gewinn
Wert der Fondsanteile am 01.01.2020: 10.000 EURWert der Fondsanteile am 31.12.2020: 9.750 EUR
Ausschüttungen: 300 EUR
Kursentwicklung: -250 EUR
Gesamtergebnis: 50 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 0,07% x 0,7 = 4,90 € Vorabpauschale = 4,90 € - 300 € = -295,10 €
Da die Vorabpauschale nicht negativ wird, beträgt sie hier 0.
Besteuerung der Ausschüttung = 300 € x (100% – 30%) x 26,375% = 55,39 € Besteuerung der Vorabpauschale = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 € Steuerlast insg. = 55,39 € + 0 € = 55,39 €
Verkauf zum 31.12.2020 zu 9.750 EUR
Steuer beim Verkauf = (9.750 € - 10.000 € - 0) x 0,7 x 0,26375 = -46,16 € Gesamtsteuer = -46,16 € + 55,39 € = 9,23 €
Steuer-Beispiel 1.2: Thesaurierender ETF mit kleinem Gewinn
Wert der Fondsanteile am 01.01.2020: 10.000 EURWert der Fondsanteile am 31.12.2020: 10.050 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR
Kursentwicklung: 50 EUR
Gesamtergebnis: 50 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 0,07% x 0,7 = 4,90 € Vorabpauschale = 4,90 € - 0 € = 4,90 €
Besteuerung der Ausschüttung = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 € Besteuerung der Vorabpauschale = 4,90 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0,90 € Steuerlast insg. = 0,90 € + 0 € = 0,90 €
Verkauf zum 31.12.2020 zu 10.050 EUR
Steuer beim Verkauf = (10.050 € - 10.000 € - 4,90 €) x 0,7 x 0,26375 = 8,33 € Gesamtsteuer = 8,33 € + 0,90 € = 9,23 €
Steuer-Beispiel 2.1: Ausschüttender ETF mit hohem Gewinn
Wert der Fondsanteile am 01.01.2020: 10.000 EURWert der Fondsanteile am 31.12.2020: 10.700 EUR
Ausschüttungen: 300 EUR
Kursentwicklung: 700 EUR
Gesamtergebnis: 1.000 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 0,07% x 0,7 = 4,90 € Vorabpauschale = 4,90 € - 300 € = -295,10 €
Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Sie beträgt daher 0.
Besteuerung der Ausschüttung = 300 € x (100% - 30%) x 26,375% = 55,39 € Besteuerung der Vorabpauschale = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 € Steuerlast insg. = 55,39 € + 0 € = 55,39 €
Verkauf zum 31.12.2020 zu 10.700 EUR
Steuer beim Verkauf = (10.700 € - 10.000 € - 0 €) x 0,7 x 0,26375 = 129,24 € Gesamtsteuer = 129,24 € + 55,39 € = 184,63 €
Steuer-Beispiel 2.2: Thesaurierender ETF mit hohem Gewinn
Wert der Fondsanteile am 01.01.2020: 10.000 EURWert der Fondsanteile am 31.12.2020: 11.000 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR
Kursentwicklung: 1.000 EUR
Gesamtergebnis: 1.000 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 0,07% x 0,7 = 4,90 € Vorabpauschale = 4,90 € - 0 € = 4,90 € Besteuerung der Ausschüttung = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 € Besteuerung der Vorabpauschale = 4,90 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0,90 € Steuerlast insg. = 0 € + 0,90 € = 0,90 €
Verkauf zum 31.12.2020 zu 11.000 EUR
Steuer beim Verkauf = (11.000 € - 10.000 € - 4,90 €) x 0,7 x 0,26375 = 183,72 € Gesamtsteuer = 183,72 € + 0,90 € = 184,62 €
Die vier Rechenbeispiele zeigen, dass die Gesamtsteuer – egal ob thesaurierend oder ausschüttend – die gleiche ist. Allerdings fällt nahezu die komplette Besteuerung bei thesaurierenden ETFs durch den aktuell sehr niedrigen Basiszins erst bei Verkauf an. Folglich genießen thesaurierende ETFs weiterhin einen Steuerstundungseffekt. Dieser liegt bereits bei geringen Gewinnen vor und kann durchaus beträchtlich sein.
FAQ: Besteuerung von ETFs
Was ist besser: thesaurierender oder ausschüttender ETF?
Anlegende mit dem Ziel der Steuerstundung, also der Hinauszögerung der Steuerzahlung, fahren nach derzeitigem Stand mit thesaurierenden ETFs besser. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2022 entfällt die Vorabpauschale im kommenden Jahr 2023 sogar ganz. Bitte beachten Sie bei solchen Überlegungen immer Ihre persönliche steuerliche Situation. Nicht immer ist Steuerstundung sinnvoll. In vielen Fällen ist es sogar von Vorteil, heute schon Erträge zu realisieren. Nur mit steuerlich relevanten Erträgen können Anlegende den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro ausnutzen.Woher kommt die nötige Liquidität zur Begleichung der Vorabpauschale?
Um die Vorabpauschale zu bedienen, entnimmt die Depotbank Geld aus dem Verrechnungskonto der Anlegenden. Sollte dies nicht möglich sein, greift die Depotbank auf das Girokonto der Anlegenden zu. Bei unzureichender Deckung kann dabei automatisch ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden. Der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits kann widersprochen werden. Der Widerspruch gilt allerdings nicht rückwirkend.Gibt es Unterschiede zwischen den Replikationsmethoden?
Sehr erfreulich aus Perspektive von ETF-Anlegenden ist, dass es seit 2018 keine steuerlichen Unterschiede mehr zwischen physisch replizierenden und synthetischen – also Swap-basierten ETFs – gibt.Unterschieden werden muss nur noch zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs. Wie bereits beschrieben, haben beide ihre Vor- und Nachteile. Abgesehen vom Zinseszins, der durch Steuerstundung maximiert werden kann, werden die beiden Arten steuerlich absolut gleich behandelt, wenn man vom Kauf bis zum Verkauf rechnet.
Wie aufwändig gestaltet sich die Steuererklärung in Abhängigkeit des gewählten ETF?
Der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung ist für alle Replikations- und Ausschüttungsarten von ETFs der gleiche.Die Erstellung ist insofern einfach, als dass die Berechnung nur auf wenigen Parametern basiert. Die Zeiten steuerhässlicher ETFs mit hohem Dokumentationsaufwand auf Seite der Anlegenden sind seit der Investmentsteuerreform von 2018 erfreulicherweise vorbei.
Die Banken haben die Aufgabe, die Vorabpauschale zu berechnen und abzuführen. Für deutsche Anlegende mit ETFs im Depot einer deutschen Bank wird der größte Teil des Steueraufwands somit direkt von der Bank erledigt.