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ETF und Steuern: das Investmentsteuergesetz

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Die Besteuerung von ETFs kann sich auf deine ETF-Anlageentscheidungen auswirken. Sie wird durch das Investmentsteuergesetz festgelegt. Wir zeigen dir, wie ETFs in deinem Depot besteuert werden.

ETF und Steuern: das Investmentsteuergesetz
 
  • Level: Für Fortgeschrittene
  • Lesedauer: 8 Minuten
Steuern gehören zu den Lieblingsthemen der Deutschen. Dies trifft auch auf den ETF-Bereich zu: Unser Artikel über ETF und Steuern: steuerliche Aspekte beim Investieren mit ETFs zählt zu den am meisten gelesenen Artikeln auf justETF.
Was dich in diesem Artikel erwartet

ETF und Steuern: Eine Einführung

In der Praxis ist die Besteuerung von ETFs ganz einfach, weil dein Online Broker dir die Berechnung abnimmt – so lange der Online Broker seinen Sitz in Deutschland hat. Und bis zu einem jährlichen Betrag von 1.000 Euro zahlst du gar keine Steuern auf deine Kapitalerträge, wenn du den Sparerpauschbetrag mithilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nimmst. Nur in Sonderfällen lohnt es sich, deine Erträge in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.
Die einst komplizierte Unterscheidung zwischen „steuereinfachen” und „steuerhässlichen” ETFs gehört seit 2018 der Vergangenheit an. Mit der seinerzeit vorgenommenen Neuregelung des Investmentsteuergesetzes sollen zwei Ziele erreicht werden: alle Investmentfonds und ETFs steuerlich gleich zu behandeln und die Steuererklärung zu vereinfachen.
In diesem Artikel fassen wir für dich die aktuellen, 2018 in Kraft getretenen Regelungen zusammen und verdeutlichen diese an Beispielen.
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Disclaimer

Die steuerlichen Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für deutsche Anlegerinnen und Anleger. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Wir erheben nicht den Anspruch, in dieser Zusammenfassung sämtliche steuerlichen Aspekte zu behandeln, die aufgrund von persönlichen Umständen jedes einzelnen Anlegers von Bedeutung sein könnten. Wir empfehlen dir daher, dich von einem Steuerberater über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Investmentanteilen beraten zu lassen.
 

Erleichterungen bei der Steuererklärung

Neben dem Ziel der Gleichbehandlung von in- und ausländischen Fonds und ETFs wurde die Steuererklärung durch die Neuregelung erheblich vereinfacht.
Für die Ermittlung der Steuer auf Erträge benötigst du nur vier Kennzahlen:
  1. Höhe der Ausschüttungen (Dividenden)
  2. Fonds­wert am Jahres­anfang (für die Berechnung der Vorabpauschale, dazu später mehr)
  3. Fonds­wert am Jahresende
  4. Art des Fonds
Bei der alten, bis Ende 2017 gültigen Besteuerung waren noch ganze 33 Angaben notwendig.
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Alle ETFs werden gleich behandelt

Im Gegensatz zum alten Gesetz spielt es in Bezug auf die Besteuerung von ETFs keine Rolle mehr, in welchem Land der ETF aufgelegt wurde, welche Replikationsmethode oder Ausschüttungsart er verfolgt.
Nach altem Recht gab es folgende Unterschiede:
  1. Keine Besteuerung für deutsche Aktien in inländischen ETFs
  2. Umwandeln von Erträgen in Kursgewinne von synthetischen thesaurierenden ETFs und damit Steuerstundung sowie einfache steuerliche Handhabung („steuereinfach”)
  3. Gefahr der Doppelbesteuerung und erhöhter Aufwand bei der Steuererklärung („steuerhässlich”) bei ausländischen, physischen thesaurierenden ETFs
  4. Gefahr der Teil-Thesaurierung bei ausländischen ausschüttenden ETFs
Nun werden bei inländischen ETFs innerhalb der Fonds direkt 15 Prozent Körperschaftsteuer auf Dividendenerträge fällig. Damit sind inländische Fonds den ausländischen Fonds gleichgestellt, denn die Steuer entspricht der Höhe der Quellensteuer auf deutsche Aktien in ausländischen Fonds gemäß vieler Doppelbesteuerungsabkommen.
Egal, ob die Erträge ausgeschüttet, thesauriert oder in Kursgewinne umgewandelt werden: Grundsätzlich kommst du mittlerweile nicht mehr um eine jährliche Besteuerung der Erträge herum. Insbesondere bei den beiden zuletzt genannten Fällen greift die sogenannte Vorabpauschale”, welche eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vorsieht.
Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden ETFs wird die zu zahlende Steuer direkt von der Depotbank ans Finanzamt abgeführt. Du solltest jedoch darauf achten, einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank einzurichten, sofern du den jährlichen Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hast. Bei thesaurierenden ETFs solltest du außerdem beachten, dass kein Geldzufluss aus dem ETF erfolgt.
Folglich musst du die Vorabpauschale aus eigenen Mitteln zahlen, wenn sie nicht durch einen entsprechenden Freistellungsauftrag abgedeckt ist. In diesem Fall bucht die Depotbank den zu zahlenden Betrag automatisch von deinem Verrechnungskonto ab. Deshalb solltest du vorher unbedingt sicherstellen, dass die hierfür benötigten Mittel auch tatsächlich auf deinem Verrechnungskonto vorhanden sind.

Besteuerung bei ausschüttenden ETFs

Besteuerung bei ausschüttenden ETFs
Quelle: justETF Research

Besteuerung bei thesaurierenden ETFs (Vorabpauschale)

Besteuerung bei thesaurierenden ETFs (Vorabpauschale)
Quelle: justETF Research
Seit der Investmentsteuerreform entfallen auch der Vorteil der Steuerstundung bei synthetischen ETFs sowie der Dokumentationsaufwand bei physischen thesaurierenden ETFs.

Quellensteuer nicht mehr anrechenbar auf Abgeltungssteuer

Früher konnten ETF-Fans einbehaltene Quellensteuern auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds anrechnen lassen. Bei einem Aktieninvestment ist dies heute noch der Fall. Diese Anrechnung der Quellensteuer gibt es bei ETFs und Fonds nicht mehr. Hierfür wirst du durch eine sogenannte „Teilfreistellung” steuerlich entlastet. Die Teilfreistellung wird im Verlauf des Artikels noch genauer erläutert.

Besteuerung einer Vorabpauschale

Die Besteuerung der Vorabpauschale ersetzt seit Januar 2018 die Besteuerung der vormaligen „ausschüttungsgleichen Erträge”. Dadurch soll die Nutzung von ETFs und Fonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Dennoch genießen thesaurierende ETFs weiterhin einen Steuerstundungseffekt (mehr dazu in den Rechenbeispielen weiter unten). Gleichzeitig bedeutet das, dass die Ermittlung durch die Depotbank erfolgt und nicht mehr – wie vor 2018 – durch die Anlegerinnen und Anleger in der Steuererklärung. Die Depotbanken berechnen die Vorabpauschale jedes Jahr im Januar, um die für das vorherige Jahr anfallenden Steuern festzusetzen.
Bitte beachte: Aufgrund der gestiegenen Zinsen wird für das Jahr 2023 wieder ein positiver Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale zu Grunde gelegt. Damit wird im Januar 2024 wieder eine Vorabpauschale erhoben. Aufgrund der aktuellen Relevanz erläutern wir im Folgenden die Wirkungsweise und Berechnung der Vorabpauschale anhand des Basiszinses für das Jahr 2023, welcher 2,55 Prozent beträgt. Der Basiszins für das Jahr 2024, welcher für die im Januar 2025 erhobene Vorabpauschale relevant ist, beträgt 2,29 Prozent.
Zur Erläuterung der Vorabpauschale führen wir zunächst zwei weitere Begriffe ein: Basiszins und Basisertrag.
Der Basiszins wird zu Beginn jedes Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Dieser Basiszins beruht dabei auf dem Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Er ist aus der langfristig erzielbaren Rendite von deutschen Bundesanleihen abgeleitet und soll den risikofreien Zins am Markt angeben.
Basiszins 2023 = 2,55%
Der Basisertrag fußt auf dem zuvor genannten Basiszins, multipliziert mit 0,7 sowie dem Wert des Fonds/ETFs:
Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7; mind. 0; max. Gesamtergebnis
Der Basisertrag ist dabei auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETF inklusive der Ausschüttungen begrenzt. Bei einer negativen Wertentwicklung des ETF liegt der Basisertrag bei Null und es fallen außer auf etwaige Ausschüttungen keine Steuern an.
Wichtig zu verstehen: Der Basisertrag ist der Maximalbetrag, der versteuert werden muss. Wenn keine Gewinne gemacht wurden, liegt er bei Null.
Nun kann die Vorabpauschale berechnet werden:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen; mind. 0
Bei der Vorabpauschale handelt es sich also um den Basisertrag, reduziert um die Höhe der Ausschüttungen. Im Fall von ausschüttenden ETFs liegt die Vorabpauschale in der Regel bei Null, da die Dividendenzahlungen im Normalfall höher sind als der Basisertrag. Eine negative Vorabpauschale ist nicht vorgesehen.
Die gezahlte Vorabpauschale ist aber nicht für immer verloren. Wenn du deine ETFs mit einem zu versteuernden Wertgewinn verkaufst, wird dir die gezahlte Vorabpauschale für den jeweiligen ETF natürlich angerechnet und mindert den zu versteuernden Ertrag. Mit diesem Mechanismus hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass über die gesamte Haltedauer thesaurierende und ausschüttende ETFs steuerlich gleich behandelt werden.

Entscheidungsbaum zur Berechnung der Vorabpauschale

Differenz zwischen Rücknahmepreis des Fondsanteils zum
Jahresanfang und Jahresende (Wertsteigerung) positiv
ja nein
Rücknahmepreis zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinses
gemäß § 18 Absatz 4 InvStG (Basisertrag)
>(Gesamt-) Betrag der im Jahr erfolgten Ausschüttung(en)
keine
Vorabpauschale
ja nein
Wertsteigerung des Fondsanteils
+ Betrag der Ausschüttung(en)

≥ Basisertrag
keine
Vorabpauschale
ja nein
Vorabpauschale i.H.d. Basisertrag
gemindert um
Betrag der Ausschüttung(en)
Vorabpauschale i.H.d.
Wertsteigerung

Teilfreistellung der Erträge als Entschädigung für ETF-Fans

Die Teilfreistellung entschädigt ETF-Fans für die oben erläuterte aktuelle Besteuerung deutscher Fonds auf Fondsebene. Anleger in ausländische Fonds sollen gleichzeitig für den Wegfall der Anrechenbarkeit der Quellensteuer entschädigt werden.
Die Teilfreistellung führt dazu, dass die auf Ebene der Anleger steuerlich zu erfassenden Erträge in einem bestimmten Umfang steuerfrei sind.
Es gibt unterschiedliche Abschläge je nach Fondskategorie:
Typ Definition Teilfreistellung
Aktienfonds Aktienquote ≥ 51% 30%
Mischfonds Aktienquote ≥ 25% 15%
Sonstige Aktienquote < 25% 0%

Die Teilfreistellung greift bei der Vorabpauschale, bei der Besteuerung von Dividenden sowie bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die Ermittlung erfolgt hierbei wiederum durch die Depotbank.

Rechenbeispiele zur Verdeutlichung der aktuellen Steuerregelungen

In den folgenden Beispielen vergleichen wir die Auswirkungen der aktuellen Steuerregelungen auf ausschüttende und thesaurierende ETFs mit gleicher Wertentwicklung.
Für alle Beispiele rechnen wir mit dem Basiszins für die Besteuerung 2023 in Höhe von 2,55 Prozent.
Es wird angenommen, dass der anrechenbare Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro bereits aufgebraucht ist.
Bei unserem Beispiel-ETF handelt es sich um einen MSCI World-ETF und somit um einen Aktien-ETF mit einer Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent.
Gerechnet wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag.

Steuer-Beispiel 1.1: Ausschüttender ETF mit kleinem Gewinn

Wert der Fondsanteile am 01.01.2023: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile am 31.12.2023: 9.750 EUR
Ausschüttungen: 300 EUR
Kursentwicklung: -250 EUR
Gesamtergebnis: 50 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 € 
Vorabpauschale = 178,50 € - 300 € = -121,50 € Da die Vorabpauschale nicht negativ wird, beträgt sie hier 0.
Besteuerung der Ausschüttung = 300 € x (100% – 30%) x 26,375% = 55,39 € 
Besteuerung der Vorabpauschale = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 €
Steuerlast insg. = 55,39 € + 0 € = 55,39 € Verkauf zum 31.12.2023 zu 9.750 EUR
Steuer beim Verkauf = (9.750 € - 10.000 € - 0) x 0,7 x 0,26375 = -46,16 € 
Gesamtsteuer = -46,16 € + 55,39 € = 9,23 €

Steuer-Beispiel 1.2: Thesaurierender ETF mit kleinem Gewinn

Wert der Fondsanteile am 01.01.2023: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile am 31.12.2023: 10.050 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR
Kursentwicklung: 50 EUR
Gesamtergebnis: 50 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 €
Der Basisertrag ist auf das Gesamtergebnis (tatsächliche Wertsteigerung des ETF inklusive der Ausschüttungen) begrenzt, hier also auf 50 EUR.
Vorabpauschale = 50 € - 0 € = 50 €
Besteuerung der Ausschüttung = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 € 
Besteuerung der Vorabpauschale = 50 € x (100% - 30%) x 26,375% = 9,23 €
Steuerlast insg. = 9,23 € + 0 € = 9,23 €
Verkauf zum 31.12.2023 zu 10.050 EUR
Steuer beim Verkauf = (10.050 € - 10.000 € - 50 €) x 0,7 x 0,26375 = 0 € 
Gesamtsteuer = 0 € + 9,23 € = 9,23 €

Steuer-Beispiel 2.1: Ausschüttender ETF mit hohem Gewinn

Wert der Fondsanteile am 01.01.2023: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile am 31.12.2023: 10.700 EUR
Ausschüttungen: 300 EUR
Kursentwicklung: 700 EUR
Gesamtergebnis: 1.000 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 € 
Vorabpauschale = 178,50 € - 300 € = -121,50 €
Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Sie beträgt daher 0.
Besteuerung der Ausschüttung = 300 € x (100% - 30%) x 26,375% = 55,39 € 
Besteuerung der Vorabpauschale = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 €
Steuerlast insg. = 55,39 € + 0 € = 55,39 €
Verkauf zum 31.12.2023 zu 10.700 EUR
Steuer beim Verkauf = (10.700 € - 10.000 € - 0 €) x 0,7 x 0,26375 = 129,24 € 
Gesamtsteuer = 129,24 € + 55,39 € = 184,63 €

Steuer-Beispiel 2.2: Thesaurierender ETF mit hohem Gewinn

Wert der Fondsanteile am 01.01.2023: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile am 31.12.2023: 11.000 EUR
Ausschüttungen: 0 EUR
Kursentwicklung: 1.000 EUR
Gesamtergebnis: 1.000 EUR
Basisertrag = 10.000 € x 2,55% x 0,7 = 178,50 € 
Vorabpauschale = 178,50 € - 0 € = 178,50 €
Besteuerung der Ausschüttung = 0 € x (100% - 30%) x 26,375% = 0 €
Besteuerung der Vorabpauschale = 178,50 € x (100% - 30%) x 26,375% = 32,96 €
Steuerlast insg. = 0 € + 32,96 € = 32,96 €
Verkauf zum 31.12.2023 zu 11.000 EUR
Steuer beim Verkauf = (11.000 € - 10.000 € - 178,50 €) x 0,7 x 0,26375 = 151,67 € 
Gesamtsteuer = 151,67 € + 32,96 € = 184,62 €
Die vier Rechenbeispiele zeigen, dass die Gesamtsteuer – egal ob thesaurierend oder ausschüttend – die gleiche ist. Allerdings fällt nahezu die komplette Besteuerung bei thesaurierenden ETFs durch den aktuell sehr niedrigen Basiszins erst bei Verkauf an. Folglich genießen thesaurierende ETFs weiterhin einen Steuerstundungseffekt. Dieser liegt bereits bei geringen Gewinnen vor und kann durchaus beträchtlich sein. Doch Vorsicht: Durch die stark gestiegenen Zinsen im Jahr 2022 und 2023 wird in Zukunft wieder eine Vorabpauschale erhoben und der Vorteil durch einen niedrigen bzw. negativen Basiszins ist damit nicht mehr gegeben.
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FAQ: Besteuerung von ETFs

Was ist besser: thesaurierender oder ausschüttender ETF?

Diese Frage ist nicht ohne Weiteres beantwortbar. Prinzipiell sind ausschüttende und thesaurierende ETFs seit der Investmentsteuerreform von 2018 gleichgestellt. Wenn du das Ziel der Steuerstundung, also der Hinauszögerung der Steuerzahlung, hast, fährst du mit thesaurierenden ETFs besser – vorausgesetzt der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale ist, wie in den letzten Jahren, negativ.
Doch Vorsicht: Aufgrund der gestiegenen Zinsen ist der Basiszins wieder im positiven Bereich. Für 2023 wurde ein Basiszins in Höhe von 2,55% ermittelt. Damit wird im Jahr 2024 wieder eine Vorabpauschale erhoben. Die Möglichkeit der Steuerstundung entfällt somit. Bitte beachte bei solchen Überlegungen immer deine persönliche steuerliche Situation. Nicht immer ist Steuerstundung sinnvoll. In vielen Fällen ist es sogar von Vorteil, heute schon Erträge zu realisieren. Nur mit steuerlich relevanten Erträgen kann der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro ausgenutzt werden.

Woher kommt die nötige Liquidität zur Begleichung der Vorabpauschale?

Um die Vorabpauschale zu bedienen, entnimmt die Depotbank Geld aus dem Verrechnungskonto des Kunden. Sollte dies nicht möglich sein, greift die Depotbank auf das Girokonto des Anlegers zu. Bei unzureichender Deckung kann dabei automatisch ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden. Der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits kann widersprochen werden. Der Widerspruch gilt allerdings nicht rückwirkend.

Gibt es Unterschiede zwischen den Replikationsmethoden?

Sehr erfreulich aus Perspektive von ETF-Fans ist, dass es seit 2018 keine steuerlichen Unterschiede mehr zwischen physisch replizierenden und synthetischen – also Swap-basierten ETFs – gibt.
Unterschieden werden muss nur noch zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs. Wie bereits beschrieben, haben beide ihre Vor- und Nachteile. Abgesehen vom Zinseszins, der durch Steuerstundung maximiert werden kann, werden die beiden Arten steuerlich absolut gleich behandelt, wenn man vom Kauf bis zum Verkauf rechnet.

Wie aufwändig gestaltet sich die Steuererklärung in Abhängigkeit des gewählten ETF?

Der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung ist für alle Replikations- und Ausschüttungsarten von ETFs der gleiche. Die Erstellung ist insofern einfach, als dass die Berechnung nur auf wenigen Parametern basiert. Die Zeiten steuerhässlicher ETFs mit hohem Dokumentationsaufwand auf Seite der Anleger sind seit der Investmentsteuerreform von 2018 erfreulicherweise vorbei.
Die Banken haben die Aufgabe, die Vorabpauschale zu berechnen und abzuführen. Für deutsche Anleger mit ETFs im Depot einer deutschen Bank wird der größte Teil des Steueraufwands somit direkt von der Bank erledigt.

Was gilt es bei thesaurierenden ETFs zu beachten?

Für alle thesaurierenden ETFs – egal welches Domizil und welche Replikationsmethode – gilt: Grundsätzlich müssen jedes Jahr Steuern auf Erträge beziehungsweise auf die Vorabpauschale gezahlt werden, wenn diese den erteilten Freistellungsauftrag übersteigen. Da jedoch kein Geldzufluss aus dem ETF erfolgt, muss diese Steuerlast aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Allerdings wird im Jahr 2023 keine Vorabpauschale erhoben, da der hierfür maßgebliche Basiszins für 2022 negativ ist.

Wie werden Altbestände (Kauf vor 2009) versteuert?

Beim Verkauf solcher Altbestände fielen bis einschließlich 2017 keine Steuern an. Ab dem 31. Dezember 2017 gelten diese Altbestände als neu angeschafft, womit die oben beschriebenen Steuern ebenfalls anfallen. Es gilt jedoch ein besonderer Freibetrag von 100.000 Euro, der nicht verfallen kann, wenn du Erträge aus solchen Investments durch Verkauf realisierst.

Wird der Sparerpauschbetrag bei der Vorabpauschale angerechnet?

Der Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro wird auch auf diese Pauschale angewendet. Beim Verkauf des ETF werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungs­gewinn verrechnet. So musst du nicht doppelt zahlen.

Wie wird die Vorabpauschale bei unterjährigem Kauf oder Verkauf berechnet?

Im Jahr des Kaufs wird die Vorabpauschale für jeden vollständigen Monat, der dem Kauf vorausging, anteilig um ein Zwölftel verringert. Wenn du also im März einen ETF kaufst, wird die Vorabpauschale um zwei Zwölftel verringert. Bei unterjährigem Verkauf wird die für das Verkaufsjahr bereits versteuerte Vorabpauschale mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet.
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