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Drei geniale Steuertipps zum Jahresende

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Steuern sparen bei ETFs? Wir zeigen dir, wie du mit ein paar einfachen Tricks deine Steuerlast optimieren kannst.

Drei geniale Steuertipps zum Jahresende
 
Mit diesen drei Tipps Steuervorteile ernten
„Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, dass dem Staat darauf hohe Steuern zufließen." (Preußisches Oberverwaltungsgericht 1906)
Frei nach dem Preußischen Oberverwaltungsgericht schauen wir uns heute an, mit welchen Stellschrauben du deine Steuerlast effektiv und völlig legal verringern kannst.
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1. Sparerpauschbetrag clever aufteilen

Wie allen steht auch dir der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zu. Auf jegliche Kapitalerträge bis zu dieser Summe musst du also keinerlei Steuern zahlen. Daher solltest du darauf achten, deinen Sparerpauschbetrag clever aufzuteilen. Hast du beispielsweise mehrere Depots und Konten, mit denen du Kapitalerträge erwirtschaftest, macht es Sinn, zu prüfen, wo Optimierungspotenziale schlummern. Teile deinen Freistellungsauftrag am besten so auf, dass du ihn bei jeder Bank ausnutzt – wenn du den Sparerpauschbetrag für das laufende Jahr nicht vollständig in Anspruch nimmst, verfällt der restliche Betrag. Alternativ kannst du deinen Sparerpauschbetrag auch in deiner Steuererklärung geltend machen.
justETF Tipp: Schon gewusst? Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag statt 801 Euro 1.000 Euro pro Person.
Bei den meisten Banken kannst du deinen Freistellungsauftrag rückwirkend für das laufende Jahr ändern. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer wird dir dann von deiner Bank automatisch gutgeschrieben. Du kannst deinen Freistellungsauftrag also auf verschiedene Banken aufteilen – achte aber bitte darauf, dass die Summe deiner Freistellungsaufträge nicht die 1.000 Euro übersteigt. Da viele Banken eine Frist für die Annahme geänderter Freistellungsaufträge stellen, solltest du dich rechtzeitig darum kümmern.
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2. Gewinne mitnehmen und Steuern sparen

Was aber, wenn du deinen Freibetrag in einem Jahr noch nicht ausgeschöpft bekommst? Auch hierfür haben wir einen Tipp: Verkaufe einfach deine ETF-Anteile!
Nein, keine Sorge, natürlich nicht auf Dauer, sondern nur kurz, um etwaige Kursgewinne steuerlich zu realisieren. Solltest du Buchgewinne mit deinem ETF gemacht haben, kannst du durch einen solchen (Teil-)Verkauf deinen Freistellungsauftrag noch besser ausnutzen und verschenkst keine Steuervorteile. Denn der Sparerpauschbetrag für das laufende Jahr ist nicht aufs folgende Jahr übertragbar. Nachdem du deine Gewinne realisiert hast, kaufst du die gleiche Anzahl an ETF-Anteilen einfach direkt wieder ein.
Warum? Die dabei realisierten Gewinne sind dank des Sparerpauschbetrags heute steuerfrei und fallen in der Zukunft nicht mehr steuerlich ins Gewicht, da beim zukünftigen Verkauf der nachgekauften Anteile der aktuelle, höhere Einstiegskurs als Grundlage für die Gewinnermittlung verwendet wird. Du reduzierst also deine zukünftige Steuerlast, während die gegenwärtige gleich bleibt – keine schlechte Idee, oder? Denk außerdem daran, dass sich die aktuelle Steuergesetzgebung jederzeit ändern kann und zukünftig womöglich auch höhere Steuersätze für Kapitalerträge zu zahlen sein werden.
justETF Tipp: Achte beim Handel von ETFs unbedingt auf die Kosten. Sind diese zu hoch, lohnt sich die Steuerersparnis womöglich am Ende gar nicht. Nutze daher am besten günstige Neobroker oder Aktionsangebote. In beiden Fällen ist der Handel von ETFs zum Teil sogar kostenlos möglich.

3. Verlustverrechnungstopf nutzen

Solltest du Buchverluste (also unrealisierte Verluste) auf ETF-Bestände haben, könnte es Sinn machen, diese Verluste zu realisieren, um sie mit Gewinnen oder Ausschüttungen aus anderen ETFs zu verrechnen.
Dein Broker führt dafür einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Hast du in einem Jahr mehr Verluste als Gewinne im Depot realisiert, so ist der Verlustverrechnungstopf im negativen Bereich und du kannst diesen Verlust auch in das kommende Jahr "vortragen" – also übernehmen und dann mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.
justETF Tipp: Die Verlustverrechnung funktioniert übrigens auch mit mehreren Depots. Hast du beispielsweise ein Zweitdepot, mit dem du Verluste realisiert hast, kannst du dir diese Verluste durch deinen Broker mit einer "Verlustbescheinigung" bestätigen lassen. Diese Verluste lassen sich dann über die Steuererklärung (Anlage KAP) mit den Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen.

Extra-Tipp: Kryptowährungen – Warum Verluste realisieren Sinn machen kann

Und noch ein Hinweis für den Fall, dass du Krypto-Fan bist. Bei direkten Krypto-Investments und einigen Krypto-ETNs gilt: Gewinne sind nach einem Jahr aufgrund der Spekulationsfrist steuerfrei. Daher macht es oftmals Sinn, seine Krypto-Investments langfristig zu halten. Da es in einigen Jahren aber für Kryptowährungen auch mal stark bergab gehen kann, könnte es ab und zu cleverer sein, Verluste zu realisieren, also Krypto-Investments aus einem Jahr (!) zu verkaufen.
Warum? Deine Krypto-Verluste kannst du mit Gewinnen aus anderen Investments verrechnen – nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch auf zukünftige Gewinne oder auch rückwirkend. Welche Möglichkeiten es gibt, haben wir dir in drei verschiedenen Optionen aufgezeigt:
  • Option A: Krypto-Verluste verrechnen mit Gewinnen aus diesem Jahr – das geht z.B. bei Verkauf von Grundstücken, Edelmetallen oder Fremdwährungen, aber nicht für Aktien!
  • Option B: Verlustvortrag machen. Nachdem du die Verluste auf dein Krypto-Investment steuerlich realisiert hast, kaufst du die Krypto-Anteile einfach direkt wieder ein. Wenn du dann mit diesen neuen Anteilen im nächsten Jahr Gewinne machst, sind diese wiederum nach einer erneuten Haltedauer von einem Jahr steuerfrei. Und die realisierten Verluste aus diesem Jahr kannst du mit Gewinnen aus anderen Investments verrechnen.
    Dazu eine Beispielrechnung: Du hast im Januar Kryptowährungen für 1.000 Euro gekauft und verkaufst diese nun für 700 Euro. Das ergibt einen Verlust von 300 Euro. Nun kaufst du neue Kryptos für die verbleibenden 700 Euro. Nehmen wir an, die Märkte laufen ab sofort besser und du kannst die neuen Anteile für 1.200 Euro nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei wieder verkaufen. Das wäre ein Gewinn von 500 Euro, auf den keine Steuern anfallen. Die 300 Euro Verlust auf dem vorherigen Verkauf kannst du dennoch steuerlich geltend machen, indem du sie mit anderen Investments verrechnest. Falls du die neuen Kryptos bereits innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen willst, kannst du die 300 Euro Verlustvortrag natürlich auch darauf geltend machen. Von dem Gewinn in Höhe von 500 Euro musst du dann nur 200 Euro versteuern, der Rest wird mit dem Verlust (in Höhe von 300 Euro) aus dem Vorjahr verrechnet.
  • Option C: Verlustrücktrag machen. Du kannst deine Krypto-Verluste auch mit Gewinnen aus dem Vorjahr (sofern vorhanden) verrechnen. Aber Achtung: Das müsste dann über die Steuererklärung eingereicht werden und funktioniert nicht automatisch.
Denk daran: All das funktioniert nur mit Krypto-Beständen, die jünger als ein Jahr sind. Bei Krypto-Investments, die länger als ein Jahr gehalten wurden, entfällt die Steuer auf Gewinne, aber damit auch die Anrechenbarkeit deiner Verluste. Außerdem gilt das “First in First out”-Prinzip, d.h. als erstes werden deine ältesten Bestände verkauft. Hältst du diese schon länger als ein Jahr, sind mögliche Verluste darauf nicht mehr anrechenbar.
justETF Tipp: Einen Überblick zum Thema findest du in unserem Artikel ETF und Steuern: alle Steueraspekte im Überblick.

Deine Checkliste zum Steuersparen

Achte vor dem Jahreswechsel am besten auf folgende Punkte, um nicht unnötig viele Steuern zu zahlen – denn auch Steuern sind eine Art von Kosten und beim ETF-Investieren versuchen wir diese nach Möglichkeit immer so gering wie möglich zu halten. So dass für dich am Ende am meisten übrig bleibt!
  • Freistellungsaufträge bei deinen Banken steuerlich sinnvoll aufteilen
  • Sparerpauschbetrag ausnutzen. Ggf. Gewinne durch ETF-Teilverkäufe realisieren
  • Verlustverrechnungstopf nutzen (Verluste mit Gewinnen verrechnen)
 
Disclaimer
Die steuerlichen Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für deutsche Anlegerinnen und Anleger. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Wir erheben nicht den Anspruch, in dieser Zusammenfassung sämtliche steuerlichen Aspekte zu behandeln, die aufgrund von persönlichen Umständen jedes einzelnen Anlegers von Bedeutung sein könnten. Wir empfehlen dir daher, dich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Investmentanteilen beraten zu lassen.
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